Videoüberwachung der Gartenbahn

Antworten
Benutzeravatar
Ralf
Beiträge: 4293
Registriert: 12.07.2005 22:32
Wohnort: Raum Würzburg

Videoüberwachung der Gartenbahn

Beitrag von Ralf »

Nach einer Berichterstattung ("Streit über Videoüberwachung. Nachbarin scheitert mit Klage gegen Kamera, die eine Modelleisenabhn im Garten filmt") in der Süddeutschen Zeitung vom 28./29.11.2015, Seite 87, berichte ich hier über ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil (Az 191 C 23903/14).

Situation:
Ein Gartenbahnbesitzer, der den Wert seiner Gartenbahnanlage mit 8000 Euro als wertvoll beziffert, hatte ungebetenen Besuch auf seinem Grundstück. Eine Fensterscheibe ging zu Bruch, der Täter konnte trotz polizeilicher Anzeige nicht ermittelt werden. Daraufhin lässt der Gartenbahnbesitzer in der Dachgaube eine Videokamera installieren, die nicht nur seine Gartenbahnanlage auf privatem Grund erfasst, sondern auch den Eingangsbereich seines Grundstücks sowie einen schmalen Streifen auf dem Gehweg vor seinem Grundstück. Das Anbringen der Kamera hat der Nachbar mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion abgesprochen, beide sehen das von der Kamera erfasste Bild als zulässig an. Die Kamera ist mit einem Kugelgelenk befestigt, so dass es therotisch möglich ist, das Aufzeichnungsfeld zu verändern.

Klage einer Nachbarin gegen die Videoaufzeichnung:
Eine Nachbarin, mit der es bereits in der Vergangenheit wegen anderer Dinge Streit (Verwendung von Streusalz, Anbringung eines Sichtschutzgitters, Pflanzenzuschnitt, Grenzüberbau) gab, klagt gegen den Gartenbahnbesitzer. Die Klägerin befürchtet eine Überwachung durch die Kamera, ohne dass sie eine konkrete Überwachung nachweisen kann. Sie möchte aber, dass der Nachbar die Kamera entfernt und mahnte ihn deshalb mehrfach ab. Der Nachbar weigerte sich, die Kamera zu entfernen.

Urteil des Amtsgerichtes München:
Das Amtsgericht München weist die Klage zurück, die Kamera muss nicht entfernt werden. Grundsätzlich könne durch die Aufzeichnung einer Person mit einer Videokamera in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen kann. Das höherrangige Ziel ist hier die zurückligende Beschädigung auf seinem Grund, sodass es sogar erlaubt ist, in begrenztem Umfang den öffentlichen Gehbereich mitzufilmen. Außerdem würdigt das Gericht das Verhalten des Gartenbahnbesitzers, dass er die installierte Anlage vom Landesamt für Datenschutzaufsicht überprüfen ließ, die Anlage wurde als vertretbar erachtet.

Fazit:
Auf privatem Grund ist die Videoüberwachung kein Problem, solange nachbarschaftliche Rechte und öffentliche Belange berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen dürfen sogar in eingeschränktem Maße öffentliche Räume mit erfasst werden.
Beste Grüße

Ralf
Antworten